170715 Vernissage Hannah Höch 12

SATZUNG des Kunstvereins Apolda Avantgarde e. V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen

Kunstverein Apolda Avantgarde

und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Apolda.
(3) Das Geschäftsjahr geht vom 01. Januar bis 31.Dezember eines jeden Kalenderjahres.

§2 Vereinszweck
(1) Der Kunstverein Apolda Avantgarde mit Sitz in Apolda verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur in der Kreisstadt Apolda und im Kreis Weimarer Land.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Vorbereitung und Durchführung

  • Von Ausstellungsprojekten im Kunsthaus Apolda Avantgarde
  • Von Kunst- und Kulturprojekten, die der Tradition der Kreisstadt Apolda stehen sowie zur Verschönerung Apoldas beitragen.
  • Ausgewählten Kunst- und Kulturprojekte im Kinder- und Jugendbereich
    Diese Projekte sollten dazu beitragen, die Lebensqualität in der Kreisstadt Apolda
    und im Kreis Weimarer Land zu verbessern, identitätsstiftend und bildungsfördernd zu
    wirken sowie die Entwicklung des Kulturtourismus zu unterstützen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittelgelder des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(6) Der Verein soll eine aktive Öffentlichkeitsarbeit zum Wohle und Nutzen von Kultur und Kunst in der Kreisstadt Apolda und im Kreis Weimarer Land durchführen, Aktivitäten auf allen genannten Gebieten koordinieren und einen regelmäßigen Erfahrungs- und Gedankenaustausch in und außerhalb der Kreisstadt Apolda und des Kreises Weimarer Land fördern.

§3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus
a) Mitgliedern als natürliche Personen,
b) Mitgliedern als juristische Personen, Körperschaften oder im Handelsregister eingetragene Firmen,
c) Ehrenmitgliedern als natürliche Personen.

(2) Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag muss von mindestens zwei Mitgliedern oder Ehrenmitgliedern befürwortet sein. Gegen eine Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist ein Widerspruch nicht möglich.
(3) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie die Verleihung von Auszeichnungen erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Als Ehrenmitglieder kommen vor allem Mitglieder in Betracht, die sich besondere Verdienste um die Förderung von Kultur und Kunst in der Kreisstadt Apolda und dem Kreis Weimarer Land erworben haben. Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.

§ 4 Mitgliedsbeitrag und Finanzierung der Vereinsaufgaben
(1) Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand festgesetzt. Der Beitrag ist bis zum 31.März eines jeden Jahres zahlbar. Über Stundung oder Erlass von Beiträgen entscheidet im Einzelfall der Vorstand.
(2) Ehrenmitglieder bestimmen ihren Mitgliedsbeitrag selbst.
(3) Der Vorstand kann eine Beitragsordnung erlassen.
(4) Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge und Spenden seiner Mitglieder und Dritter sowie durch öffentliche Zuschüsse.

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung der Aufnahme.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Kündigung, Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliedsliste.
(3) Die Kündigung ist nur zum Ende des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief zulässig. Sie muss spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Verein zugegangen sein.
(4) Das kündigende Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund ist insbesondere zu nennen:

  • ein Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse der Vereinigung
  • die Zahlungseinstellung durch das Mitglied.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einen mit 2/3-Mehrheit zu fassenden Beschluss. Bei einer Ausschlussentscheidung des Vorstandes entscheidet
auf Antrag des Bewerbers die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss. Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seiner Verpflichtung der Vereinigung gegenüber zu erfüllen.

§6 Ausübung von Mitgliedschaftsrechten
Die Mitgliedschaffsrechte juristischer Personen werden in der Mitgliederversammlung von nur einer jeweils vom Mitglied bevollmächtigten Person wahrgenommen. Diese bevollmächtigte Person muss der juristischen Person angehören.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Das Mitglied hat gegenüber dem Verein das Recht,
1. an der Mitgliederversammlung teilzunehmen sowie dort abzustimmen und zu wählen,
2. Anträge an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung zu stellen,
3. alle von dem Verein unterhaltenen Einrichtungen kostenlos zu nutzen.
(2) Das Mitglied hat gegenüber dem Verein die Pflichten,
1. Beiträge fristgemäß zu zahlen,
2. die Satzung einzuhalten, die Ziele und Aufgaben zu unterstützen und Beschlüsse aktiv zu verwirklichen,
3. Jede Veränderung des Namens sowie weitere für die Mitgliedschaft wichtige Veränderungen dem Vorstand anzuzeigen.

§8 Organe
(1) Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand
(2) Die Mitglieder der Organe führen die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich aus.
(3) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können spezielle Arbeitsgruppen gebildet werden.
(4) Die Amtsdauer im Vorstand beträgt 6 Jahre. Sie endet mit Neuwahl.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus Vorstand aus, so kann dieses Organ selbst ein neues Mitglied für die restliche Amtszeit nachwählen.
(5) Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
(6) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung
über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§9 Vorstand
(1) Aus den Mitgliedern des Vereins soll ein Vorstand von mindestens 6, höchstens 9 Personen gewählt werden.
(2) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Geschäftsführer.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der Geschäftsführer vertreten.
(4) Die Geschäftsführung steht dem geschäftsführenden Vorstand gemeinschaftlich zu.
(5) Der Vorstand soll zu seiner Entlastung einen geschäftsführenden Mitarbeiter einstellen und soll ein Büro mit Sekretariat einrichten.
(6) Zu seiner Unterstützung kann der Vorstand jederzeit Experten heranziehen, die nicht dem Verein angehören.
(7) Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst, sie bedarf der mehrheitlichen Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung.

§10 Kassenprüfer
Aus den Reihen der Mitglieder des Vereins ist ein Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung für den Zeitraum von drei Jahren zu wählen. Eine Wiederwahl ist einmal möglich.

§11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig
a) für die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr.
b) für die Entlastung des Vorstandes nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres,
c) für die Bestellung des Vorstandes.
d) für die Beschlussfassung, insbesondere über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt auf schriftliche Einladung des ersten Vorsitzenden oder des Geschäftsführers einmal im Jahr, und zwar in den ersten drei Kalendermonaten eines jeden Geschäftsjahres, zusammen. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. In der Einladung sind Zeitpunkt und Ort der Versammlung sowie Tagesordnung bekanntzugeben.
(3) Auf schriftlich begründetes Verlangen des Vorstandes oder eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder müssen der erste Vorsitzende oder der Geschäftsführer eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Zeit, Ort und Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bekanntzugeben.
(4) Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen dem Vorstand spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Diese Anträge sind auf die Tagesordnung zu setzen und zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben. Anträge von Dringlichkeit können auch noch zu einem späteren Zeitpunkt auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sich hierfür eine 75 %ige Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausspricht. Solche Anträge sind zu Beginn der Versammlung vor Eintritt in die Tagesordnung zu stellen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem ersten Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer geleitet. Ist keiner der beiden anwesend, so wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt die Richtlinien für die Vereinsarbeit.
(7) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(8) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(9) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(10) Über Satzungsänderungen sowie über Änderungen des Satzungszweckes beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(11) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der von den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen, soweit Satzung und Gesetz nicht etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(12) Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung erfolgt öffentlich im Block durch Handzeichen. Schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel muss erfolgen, wenn 1/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
(13) Für die Abstimmung über Wahlvorschläge nach Ziff. (1), Buchstaben c) und d), gelten Ziff. (11 und 12 ) entsprechend.
Findet ein Vorschlag nicht die vorgeschriebene Mehrheit, so kann vom Vorstand sowie von der Mitgliederversammlung erneut ein veränderter Vorschlag zur Abstimmung gestellt werden. Werden mehr Mitglieder zur Wahl vorgeschlagen, als der Vorstand Personen nach Satzung hat, so sind entsprechend der Anzahl der Mitglieder des Vorstandes diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl zwischen den Stimmgleichen soweit es auf
die Stimmenmehrheit ankommt.
(14) Die Übertragung von Stimmrechten ist nur aufgrund einer schriftlichen Vollmacht auf ein anderes natürliches Vereinsmitglied zulässig.
(15) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§12 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreis Weimarer Land, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat.
(3) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann von den Mitgliedern oder dem Vorstand gestellt werden. Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck unter Beachtung von § 11 ZIff. (3) einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 §13 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
(2) Die Tätigkeit des Vereins beginnt mit dem Tage, an dem der erste Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt worden ist.

Apolda, 25. März 2013